Präambel

Ziel dieser Finanzordnung ist es, die Regeln im Finanzwesen des Kreisverbandes festzuschreiben. Dies betrifft die Beziehung zu Mitgliedern, Mandatsträgern, Ortsverbänden, Kreissprecher*innen und Kreisvorstand, sowie zum Landesverband Bayern.

 

§ 1 Die Kreisverbandskasse

(1) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern. Die/Der Kreisschatzmeister*in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem Landesschatzmeister*in.

(2) Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landesschatzmeister*in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des§ 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.

(3) Der Kreisverband lässt die Buchführung zentral über den Landesverband abwickeln. Dies garantiert eine den Vorschriften entsprechende Kassen- und Buchführung. Die Möglichkeit des Selbstbuchens durch den/die Schatzmeister*in oder einen eigenen Buchhaltungsservice, muss vom Kreisvorstand genehmigt werden. Entsprechende Qualifikation (z.B. Schulung durch den Landesverband oder Buchhalterprüfung) ist nachzuweisen.

 

§ 2 Haushalt des Kreisverbandes

(1) Die /Der Schatzmeister*in informiert die Mitgliederversammlung über den vom Vorstand genehmigten Haushalt und gibt einen Überblick über die finanzielle Lage des vergangenen Jahres.

(2) Die/Der Schatzmeister*in legt vor der Kreisversammlung jährlich Rechenschaft über die von den zwei Kassenprüfer*innen geprüfte Kassenführung ab.

 

§ 3 Finanzwirksame Beschlüsse

(1) Kreissprecher*innen können über einen Betrag von bis zu 500 Euro alleine entscheiden, sofern er durch den Haushalt gedeckt ist. Der Vorstand ist darüber in der darauffolgenden Sitzung zu informieren.

(2) Finanzwirksame Beschlüsse ab einer Summe von 500,00 Euro bedürfen immer einer Abstimmung und einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes.

(3) Für größere Maßnahmen (Veranstaltungen, Wahlkämpfe, ….) bedarf es eines umfassenden Planes / Budgets, der die einzelnen Maßnahmen beinhaltet. Dieser Plan und die entsprechenden Ausgaben werden dann vom Vorstand verabschiedet. Erst danach kann die Realisierung des Plans gestartet werden.

(4) Die in Absatz 1 - 3 genannten Beträge gelten nicht für die finanzwirksamen Beschlüsse der Ortsverbände.

 

§ 4 Ortsverbände

(1) Ortsverbände in diesem Sinne sind, wenn es einen Gründungsbeschluss und eine Genehmigung seitens des Bundes- und Landesverbandes gibt, sowie die satzungsgemäß erforderliche Neuwahl des Ortsvorstandes durchgeführt wurde.

(2) Die einzelnen Ortsverbände führen keine eigenen Kassen. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über die Kreiskasse.

(3) Aus Gründen der Arbeitserleichterung und zu besseren Planbarkeit der Aktivitäten vor Ort erhalten die Ortsverbände Sockelbeträge, bis zu deren Grenze Ausgaben ohne vorherige Abstimmung mit dem Kreisvorstand Ausgaben veranlasst werden können.

(4) Die Höhe der Sockelbeträge wird vom Kreisvorstand jährlich vorgegeben. Darüber wird im Kreisvorstand bei der Haushaltsverabschiedung entschieden.

(5) Beträge über den Sockelbetrag hinaus können die Ortsverbandsvorsitzenden beim Kreisvorstand beantragen. Dazu ist eine Angabe über Zweck und Höhe der Ausgabe erforderlich.

 

§ 6 Spesenabrechnung an Delegierte

(1) Die Erstattungsmodalitäten richten sich dabei nach der jeweils gültigen Erstattungsordnung des Landesverbands Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Im Haushalt des Kreisverbandes sind diese Kosten entsprechend einzuplanen.

(3) Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen der/die Schatzmeister*in des Kreisverbandes gemäß den oben genannten Festsetzungen (§ 2).

 

§ 7 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 10 € pro Monat. Ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag von mindestens 5 € gilt für Schüler, Studenten, Rentner, Schwerbehinderte, u.ä. Über sonstige Härtefallregelungen entscheidet der Kreisvorstand.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich fällig.

(3) Im Fall einer erteilten Einzugsermächtigung werden die Beitragssätze in der Regel viermal im Jahr zur Mitte des Quartals eingezogen. Ausnahmen von der Regel (monatliche Abbuchungen) sind in Absprache mit dem/der Schatzmeister*in zu treffen.

(4) Wenn die Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten ausstehen, berät der Kreisvorstand über das weitere Vorgehen und einen möglichen Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Kreisverband Kempten.

(5) Mitglieder des Kreistags sowie Stadt- oder Gemeinderät*innen, die über die Liste des Kreisverbands Kempten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählt wurden – also auch Nichtparteimitglieder -, leisten einen monatlichen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 20 % brutto der erhaltenen Aufwandsentschädigungen als Spenden an den Kreisverband. Ist der aus allen Entschädigungen errechnete monatliche Mandatsträgerbeitrag unter 50 €, gilt eine Bagatellgrenze. Der Mandatsträgerbeitrag kann entfallen.

(6) Mitglieder des Bundes-, Land-, und Bezirkstags leisten einen Sonderbeitrag., dessen Höhe mit dem Kandidat*innen vor der Bundestags-, Landtags- bzw. Bezirkswahl ausgehandelt wird.

 

§ 8 Spenden

(1) Die Annahme von Spenden ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber besonderen Auflagen, die in den entsprechenden Gesetzen sowie im Spendenkodex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundespartei) geregelt sind.

(2) Spenden, bei denen im Verwendungszweck ein Ortsverband bedacht wird, kommen diesem/r zugute. Spendenaufrufe für bestimmte Aktionen im Rahmen der Parteiarbeit (z.B. Wahlkampfmaßnahmen oder Bürgerentscheide mit grüner Beteiligung) sind zulässig.

(3) Der Kreisverband selbst darf spenden wenn es ausschließlich politischen Zwecken dient. Andere Spendengründe sind nicht erlaubt.

 

§ 9 Änderungen der Finanzordnung

Jede Änderung der Finanzordnung bedarf einer mehrheitlichen Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung. Alles weitere dazu regelt die Satzung beziehungsweise die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Gültigkeit, Verweis auf die Landessatzung

(1) Sollten Teile der Finanzordnung oder die Finanzordnung an sich unwirksam oder unvollständig sein, tritt automatisch an ihrer Stelle die Finanzordnung bzw. Satzung des LV, BV oder die entsprechenden gesetzliche Regelungen des Parteiengesetzes in Kraft

(2) Über Streitigkeiten, die nicht innerhalb des Kreisverbandes gelöst werden können, entscheidet in erster Instanz das Schiedsgericht des Landesverbandes.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung am 20.11.2023 in Kraft.

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