Die politische Vereinigung führt den Namen BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Kreisverband Kempten. Kurzbezeichnung GRÜNE Kempten.
Sitz der Organisation ist die jeweilige Kreiskontaktadresse, i.d.R. die des/der VorstandsprecherIn.
Grundlage dieser Satzung sind die Satzungen des Bundes- u. Landesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.
Mitglied im Kreisverband Kempten von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, die/der die Grundsätze der Partei und deren Programme anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist nicht zulässig. Anzustreben ist die Zugehörigkeit zum für den Wohnsitz zuständigen Kreisverband.
2.1.1 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbands. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand oder die Mitgliederversammlung.
2.1.2 Die Entscheidung, ob ein(e) BewerberIn als Mitglied aufgenommen wird, muss binnen 6 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen. Wird nicht ausdrücklich gegenteilig entschieden, gilt die/der BewerberIn als aufgenommen.
2.1.3 Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe beim Kreisschiedsgericht Einspruch eingelegt werden. Besteht kein Kreisschiedsgericht ist das Landesschiedsgericht anzurufen. Auf das Einspruchsrecht ist in der Ablehnung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat das Recht
2.2.1 An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
2.2.2 Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken.
2.2.3 Innerhalb von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
2.2.4 An allen Sitzungen und Gremien des Kreisverbandes teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht
2.2.5 Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2.2.6 Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
2.3.1 Die Höhe der Mindest-Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den jeweiligen durch den Bundes- und Landesverband vorgegebenen Richtlinien.
2.3.2 Für Personen, die sich den regulären Beitrag nicht leisten können (u. a. Schüler*innen, Studierende, Auszubildende, Erwerbslose, Beziehende von
Bürgergeld oder anderen Sozialleistungen, Alleinerziehende, Eltern in Elternzeit, Menschen mit geringem oder unsicherem Einkommen) ist ein Beitrag in Höhe von 50% des Mindestbeitrages vorzusehen.
2.3.3 In Ausnahmefällen kann auf Antrag und mit Zustimmung des Kreisvorstandes die Beitragszahlung ausgesetzt werden.
2.4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2.4.2 Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Orts- bzw. Kreisverband schriftlich zu erklären und sofort wirksam.
2.4.3 Der Kreisvorstand kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristensetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Beitrag nicht leisten.
2.4.4 Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Kreisvorstandeingelegt werden.
2.4.5 Mitglieder können durch das Kreisschiedsgericht ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt haben.
2.4.6 Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Der Kreisverband Kempten von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN umfasst in seiner räumlichen Ausdehnung die Stadt Kempten / Allgäu sowie die Gemeinden des Altlandkreises Kempten.
4.2.1 Der Kreisvorstand hat 9 Mitglieder. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, einer*einem Mitgliederbeauftragten und Beisitzer*innen sowie einer*einem von der GRÜNEN JUGEND Allgäu delegierten stimmberechtigten Vertreter*in. Die Funktion Mitgliederbeauftragte*r kann durch Beisitzer*in ersetzt werden, wenn sie ansonsten unbesetzt bleibt.
4.2.2 Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes bei Vorstandssitzungen ist bei ordnungsgemäßer Einladung und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gegeben.
4.2.3 Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist bei fristgerechter Ankündigung und mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung muss für das jeweilige Amt einer/einem NachfolgerIn mit absoluter Mehrheit das Vertrauen aussprechen (Konstruktives Misstrauensvotum).
4.2.4 Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.
4.2.5 Am Ende der Amtszeit ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht des Vorstands sowie ein Kassenbericht vorzulegen.
4.2.6 Der Vorstand kann über Ausgaben im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes eigenverantwortlich verfügen. Grundlegende finanzwirtschaftliche Entscheidungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4.3.1 Die Mitgliederversammlung kann ein Kreisschiedsgericht wählen. Die Mitgliederversammlung wählt eine(n) Vorsitzende(n), zwei BeisitzerInnen und zwei Ersatzmitglieder.
4.3.2 Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
4.3.3 Mitglieder des Kreisschiedsgerichtes dürfen keine anderen Parteiämter bekleiden.
4.3.4 Scheidet ein Mitglied des Kreisschiedsgerichtes aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nach, bei gleicher Stimmenzahl das Ersatzmitglied mit dem höheren Lebensalter.
4.3.5 Besteht kein Kreisschiedsgericht werden die Aufgaben des Kreisschiedsgerichts an das Landesschiedsgericht übergeben.
4.4.1 Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden.
4.4.2 Die Gründung von Ortsverbänden erfolgt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand.
4.4.3 Ortsverbände müssen mindestens 3 Mitglieder haben und können sich eine eigene Satzung geben, die der Kreissatzung nicht widersprechen darf.
4.4.4 Ortsverbände können eine eigene Kasse führen. Die Kassenführung unterliegt den Vorschriften der Gesetze sowie der Kreissatzung.
Das Aktiventreffen tagt grundsätzlich öffentlich. Nichtmitglieder und Gäste haben Rede- und Antragsrecht.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Kassenführung im Orts- bzw. Kreisverband.
5.1.1 Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden und wird vom Kreisvorstand einberufen. Sie ist darüber hinaus einzuberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes, einer Mitgliederversammlung, oder auf Antrag von einem Fünftel der Parteimitglieder im Verbandsgebiet.
5.1.2 Soweit durch Gesetz nicht anders geregelt, ist die Jahreshauptversammlung des Kreisverbandes Kempten mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung in Textform (z. B. E-Mail) einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde. Für andere Vollversammlungen – unabhängig ob Kreisverband oder stimmberechtigte Mitglieder*innen von Bündnis 90/Die Grünen unseres Wahlkreises - gilt in Anleh-
nung an die Satzung des Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen und soweit gesetzlich nicht anders geregelt: Die Einladung hat mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Vollversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurden.
5.2.1 Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung schlägt der Vorstand vor.
5.2.2 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands eröffnet und bis zur Wahl einer Versammlungsleitung geleitet.
5.2.3 Bei allen Abstimmungen ohne spezielle Angabe der Mehrheitserfordernisse entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
5.2.4 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Gäste sind im Rahmen der Geschäftsordnung rede- und antrags-, aber nicht stimmberechtigt.
5.2.5 Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand und Delegierte für Organe des Landesverbandes und die Bundesversammlung sowie die RechnungsprüferInnen.
5.2.6 Anträge zur Geschäftsordnung sind vorrangig zu behandeln.
5.2.7 Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von Stimmberechtigten gestellt werden, die selbst noch nicht zur Sache gesprochen haben.
5.2.8 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse mit Stimmenzahl sowie eine Anwesenheitsliste beinhaltet.
6.1.1 Die Wahlen zum Vorstand, von Delegierten sowie zur Aufstellung von BewerberInnen für Wahlen im Sinne des Gesetzes sind geheim.
6.1.2 Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
6.1.3 Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so können sich diesem doppelt so viele BewerberInnen stellen, als Stellen zu besetzen sind. Und zwar in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche BewerberInnen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los. Wahlen in gleiche Ämter bzw. für Wahllisten bei allgemeinen Wahlen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Jede(r) Stimmberechtigte hat dann so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind.
6.1.4 Soweit nicht durch Satzung oder Beschluss anders geregelt, betragen die Amtszeiten des Vorstands grundsätzlich 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
6.1.5 Die Delegierten zur Bezirks-, Landes- und Bundesdelegiertenversammlung und zum Kleinen Parteitag werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wahl bleibt gültig bis zur nächsten Wahl der entsprechenden Delegierten, längstens aber für zwei Jahre.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge zu Satzungsänderungen müssen zusammen mit der Ladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
Ob Mitglieder des Kreisvorstands zugleich öffentlichen Gremien wie Gemeinderat, Stadtrat, Bezirks- oder Landtag angehören dürfen, ist von der den Vorstand wählenden Mitgliederversammlung jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zu bestimmen. Dieser Beschluss ist gültig für die gesamte Amtsdauer des zu wählenden Vorstands.
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 12. Februar 2007 in Kraft. Zugleich tritt die alte Satzung für „DIE GRÜNEN“ Kreisverband Kempten, vom 27.02. 1997 außer Kraft.
8.2.1 Für das Inkrafttreten dieser Satzung sowie für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der satzungsändernden Mitgliederversammlung erforderlich.
8.2.2 Änderungsanträge der Satzung müssen 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und unter Angabe von Gründen vorliegen.
Die aktuelle Satzung können Sie hier herunterladen.