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25.01.24 –
Viel Schelte war die Bundesregierung ausgesetzt nach dem Haushaltsstopp und folglich der Aussetzung der Förderprogramme zur energetischen Sanierung im Gebäudebereich. Die Situation ist jetzt geklärt und die erforderlichen Haushaltsmittel stehen wieder zur Verfügung. In den Förderprogrammen EBW, EBN, BEW und EEW können ab sofort wieder Anträge gestellt werden. Die bisherige Förderung BEG wird aufgestockt und in zentralen Wirkungen verbessert.Die Förderprogramme zur Energieberatung werden gemäß den Beschlüssen der vorläufigen Haushaltsführung fortgesetzt. Seit dem 19. Januar können Anträge für Energieberatung EBW und EBN (Energieberatung Wohngebäude und Nichtwohngebäude) und BEW (Bundesförderung Effiziente Wärmenetze) wieder gestellt und bewilligt werden. Die Bundesmittel stammen aus dem Klima- und Transformationsfonds.
Die Novelle der Förderung für den Heizungstausch BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) trat zum 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem neuen GEG (Gebäudeenergiegesetz) in Kraft. Das GEG schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend mindestens 65 % Erneuerbare Energien vor. In der Förderung werden wie bislang Projekte mit Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, kleine Wärmenetze, Optimierungen an Bestandsanlagen und neuerdings zur Emissionsminderung an Holzheizungen beim BAFA beantragt. Der Heizungstausch kann ab sofort beauftragt und der Förderantrag dann später nachgereicht werden.
Der Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien wird jetzt mit maximal 70 % der Investitionskosten bezuschusst. Die Grundförderung beträgt 30% und kann auch von Vermietern und der Wohnungswirtschaft erhalten werden. Betroffen sind alle Umbauten von Heizungen in Bestandsgebäuden auf Erneuerbare Energien. Also von thermischen Solaranlagen über Biomasseheizungen bis Wärmepumpen. Genannt werden auch Brennstoffzellenheizungen, die Mehrkosten für wasserstofffähige Gasheizungen oder sogenannte innovative Heiztechnik auf Basis Erneuerbarer Energieträger. Diese Anlagentypen werden erwartungsgemäß in der Praxis keine große Rolle spielen. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Diese Deckelung ist extrem sinnvoll, weil damit überhöhte Lieferantenangebote, bei denen die Förderung letztlich dem Installateur anstelle dem Antragstellenden zugutekam, wirksam unterbunden werden. Das große gesellschaftliche Projekt Heizungserneuerungen wird künftig nicht mehr beim BAFA, sondern bei der KfW-Bank abgewickelt. Es handelt sich aber nicht um Darlehensfinanzierungen, sondern um Direktzuschüsse. Die entsprechende Funktionalität im KfW-Antragsportal ist ab 27. Februar angekündigt.
Zum Grundfördersatz für Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit 30 % gibt es einen Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen oder ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen. Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Heizungstausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen. Bis Ende 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, erstmals im Januar 2029. Der Einkommensbonus von weiteren 30% kann von Antragstellern in Anspruch genommen werden, deren Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt.
Passive Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle, zum Beispiel neue Fenster oder eine Fassadendämmung, werden bis zu 20% bezuschusst. Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen hier bei 60.000 € pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 € ohne Sanierungsfahrplan. Diese Antragstellung verbleibt beim BAFA. Zur Finanzierung kann ein Ergänzungskredit bis 120.000 € pro Wohneinheit beantragt werden. Kosten, von denen Vermieter durch die Förderung entlastet werden, dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.
Anträge für die EEW (Energieeffizienz in der Wirtschaft) können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien ab Mitte Februar wieder gestellt werden. Diese Förderung ist relevant für Gewerbebetriebe, die durch Verbesserungen der Energieeffizienz ihrer Anlagentechnik große CO2-Einsparungen erzielen.
Die Förderübersicht finden Sie hier:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_em_foerderuebersicht.html
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